Art. 4 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Fahrten während der Berufsausbildung
Art. 4 CZV · Fahrten während der Berufsausbildung
Im Binnenverkehr dürfen während höchstens eines Jahres Personen- oder Gütertransporte ohne Fähigkeitsausweis durchgeführt werden, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin den Führerausweis für das verwendete Fahrzeug besitzt und sich in dieser Zeit im Rahmen einer Berufsausbildung die Handlungskompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang aneignet. Personen, die sich in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» befinden, können Gütertransporte während der gesamten Ausbildungszeit ohne Fähigkeitsausweis durchführen.
Ausbildungsprogramme, die nicht eidgenössisch anerkannt sind, sind durch den Standortkanton genehmigen zu lassen.
Auf den Fahrten ist mitzuführen: a. von Fahrzeugführern oder Fahrzeugführerinnen in der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ»: eine Kopie des Lehrvertrags; b. von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen, die ein Ausbildungsprogramm nach Absatz 2 absolvieren: eine Bestätigung der Ausbildungsstätte.