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Art. 3 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Ausnahmen

CZV
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Art. 3 CZV · Ausnahmen

Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen: a. die zu nicht gewerblichen Personen- oder Gütertransporten verwendet werden; als nicht gewerblicher Transport gilt jeder Transport im Strassenverkehr: 1. der weder direkt noch indirekt entlohnt wird, 2. durch den weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Führer oder die Führerin des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird, und 3. der nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht; b. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; c. die vom Militär, von der Polizei, der Feuerwehr, des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit , vom Zivilschutz, von Kranken- und Verletztentransportdienstleistern oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden; d. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden; dbis. die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen; e. die in Notfällen, für Rettungsmassnahmen oder für nicht gewerbliche Transporte nach Buchstabe a für humanitäre Hilfe eingesetzt werden; f. die auf Lern- oder Prüfungsfahrten für gewerbliche Gütertransporte verwendet werden, sofern die Begleitperson im Besitz eines gültigen Fähigkeitsausweises oder einer gültigen Fahrlehrerbewilligung der entsprechenden Kategorie ist; fbis. die auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung für gewerbliche Personen- oder Gütertransporte verwendet werden; g. zum Transport von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte seiner oder ihrer Arbeitszeit in Anspruch nimmt; h. die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen; i. die von Land- oder Forstwirtschaftsbetrieben und ihnen gemäss Artikel 86 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) gleichgestellten Betrieben zum Gütertransport verwendet werden, sofern: 1. es sich um eine Fahrt im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung ihres Betriebs nach Artikel 87 Absätze 1 und 2 VRV handelt, 2. die Fahrt innerhalb eines Umkreises von 20 km um den Standort des Betriebs stattfindet, und 3. das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin in Anspruch nimmt.

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