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Art. 26 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Vollzug

CZV
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Art. 26 CZV · Vollzug

Die Kantone: a. führen die Prüfungen zur Erlangung der Fähigkeitsausweise durch; b. erteilen und verlängern die Fähigkeitsausweise; c. entscheiden über die Anerkennung von Weiterbildungsstätten; d. erteilen die Bewilligungen für die Lehrkräfte an den Weiterbildungsstätten; e. beaufsichtigen die Durchführung der Weiterbildungskurse; f. genehmigen die Ausbildungsprogramme für die berufsbegleitende Ausbildung, die noch nicht eidgenössisch anerkannt sind; g. entscheiden über die Anrechnung von im Ausland besuchten Weiterbildungen; h. können zur Vermeidung von Härtefällen individuelle, konkrete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.

Sie können die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen.

Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen. Zur Vermeidung von Härtefällen kann es generelle, abstrakte Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen.

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