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Art. 22 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Widerruf der Anerkennung

CZV
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Art. 22 CZV · Widerruf der Anerkennung

Der Kanton, in dem die Weiterbildungsstätte ihren Sitz hat, widerruft die Anerkennung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn an der Weiterbildungsstätte während mehr als zwei Jahren keine Weiterbildungskurse mehr durchgeführt wurden.

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