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Art. 21 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Anerkennung

CZV
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Art. 21 CZV · Anerkennung

Die Weiterbildungsstätten müssen vom Kanton, in dem sie ihren Sitz haben, anerkannt werden.

Die Anerkennung wird erteilt, wenn: a. die Leitung für die einwandfreie Führung der Weiterbildungsstätte und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet; b. der Weiterbildungsstätte genügend Lehrkräfte nach Artikel 23 zur Verfügung stehen; c. ein geeignetes Unterrichtslokal, geeignetes Unterrichtsmaterial sowie, wenn praktische Weiterbildungskurse angeboten werden, geeignete Fahrzeuge vorhanden sind; d. ein Weiterbildungsprogramm vorliegt, das die Themen nach Anhang präzisiert sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden dokumentiert; und e. ein Qualitätssicherungssystem betrieben wird, das die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung gewährleistet.

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