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Art. 20 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Im Ausland besuchte Weiterbildungen

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Art. 20 CZV · Im Ausland besuchte Weiterbildungen

Ausländische Bescheinigungen über den Besuch einer Weiterbildung werden als gleichwertig anerkannt, wenn: a. die Weiterbildung ganz oder teilweise während der Beschäftigung bei einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen besucht wurde; und b. die Kursveranstalterin in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation als Anbieterin von Weiterbildungskursen nach Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie (EU) 2022/2561 zugelassen ist.

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