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Art. 15 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Wiederholung

CZV
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Art. 15 CZV · Wiederholung

Wer die Theorieprüfung oder den allgemeinen Teil der praktischen Prüfung (Art. 14 Abs. 2) nicht besteht, kann die nicht bestandenen Teile beliebig oft wiederholen.

Die Wiederholung der Prüfungsfahrt (Art. 14 Abs. 3) richtet sich nach Artikel 23 VZV .

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