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Art. 14bis Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (CZV) - Kombinierte Prüfung

CZV
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Art. 14bis CZV · Kombinierte Prüfung

Der Teil der Theorieprüfung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und der allgemeine Teil der praktischen Prüfung nach Artikel 14 Absatz 2 können zu einer kombinierten Prüfung verknüpft werden.

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