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Art. 9 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Verschiedene Marken gleicher Typen

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 9 TGV · Verschiedene Marken gleicher Typen

Werden gleiche Typen unter verschiedenen Marken in Verkehr gebracht, so wird für jede einzelne Marke eine Typengenehmigung erteilt.

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