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Art. 47a Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2025

TGV; 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 47a TGV · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Januar 2025

Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1, die vor dem 1. Mai 2025 für Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS anerkannt worden sind, müssen dem Bundesamt innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung ihr aktualisiertes Prüfkonzept erstmals zur Plausibilisierung einreichen.

Prüfstellen nach Artikel 17 Absatz 1, die vor dem 1. Mai 2025 anerkannt worden sind, müssen die Voraussetzungen nach Artikel 17 a Absatz 3 Buchstaben a und c beziehungsweise Absatz 4 spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderung erfüllen.

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