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Art. 44 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - ...

TGV; 5. Kapitel: Strafbestimmungen
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Art. 44 TGV · ...

Mit Busse wird bestraft, sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist: a. wer im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens unrichtige oder unvollständige Angaben macht; b. wer an typengenehmigten Fahrzeugen oder Gegenständen Änderungen vornimmt, ohne dies zu melden; c. wer mehr als die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Anzahl Fahrzeuge oder Fahrgestelle in Verkehr bringt; d. wer als anerkannte Prüfstelle seinen Pflichten nach Artikel 17 b Absätze 2–4 nicht nachkommt.

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