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Art. 41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Fälligkeit

TGV; 4. Kapitel: Gebühren
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Art. 41 TGV · Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig: a. mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person; b. im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eintritt der Fälligkeit.

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