741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 41 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Fälligkeit
TGV; 4. Kapitel: Gebühren
Art. 41 TGV · Fälligkeit
Die Gebühr wird fällig: a. mit der Mitteilung an die gebührenpflichtige Person; b. im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eintritt der Fälligkeit.