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Art. 40 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Verfügung

TGV; 4. Kapitel: Gebühren
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Art. 40 TGV · Verfügung

Auf Ersuchen der gebührenpflichtigen Person wird die Gebühr formell verfügt.

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