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Art. 4 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Befreiung von der Typengenehmigung

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 4 TGV · Befreiung von der Typengenehmigung

Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der Typengenehmigung befreit und können bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt angemeldet werden.

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Von der Typengenehmigung befreit sind für schweizerische Hersteller jährlich höchstens fünf von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs, der gleichen Variante oder der gleichen Version.

Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Einzelprüfung bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle.

Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen, die über ein EU‑, UNECE- oder OECD-Konformitätszeichen verfügen, sind von der schweizerischen Typengenehmigung befreit.

Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit anderen ausländischen oder internationalen Konformitätszeichen sind von der Typengenehmigung befreit, sofern die Konformitätszeichen aufgrund von Vorschriften erteilt wurden, die vom Bundesamt für Strassen (Bundesamt) als den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig anerkannt sind.

Für Gegenstände nach Anhang 1 Ziffer 2 sowie für Fahrzeugumbauten genügt für die Zulassung eine Konformitätsbewertung oder -beglaubigung oder ein Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

IV.2015.87 · sg (Art. 5, Art. 4 Abs. 1 TGV (SR 741.511))
Applicant Withdrawal of Vehicle Registration Inspection Application
These articles, although cited in the preamble, are not explicitly mentioned in the dispositive orders 1-4; they are context for the procedure but not the basis of the final ruling orders.
IV.2015.87 · sg (Art. 4 Abs. 1 TGV (SR 741.511))
Owner Withdrawal of Vehicle Registration Application Impropriety
This article exempts vehicles imported for private use from type approval, establishing the basis for a comprehensive technical inspection.