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Art. 3a Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Datenblatt für Fahrzeuge mit Gesamtgenehmigung

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 3a TGV · Datenblatt für Fahrzeuge mit Gesamtgenehmigung

Für Fahrzeuge wird an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und: a. eine EU-Gesamtgenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in der Schweiz geltenden mindestens gleichwertig sind; und b. die vom Bund und den Kantonen benötigten Daten zur Verfügung stehen.

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