741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 39 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Gebührenermässigung oder Gebührenerlass
TGV; 4. Kapitel: Gebühren
Art. 39 TGV · Gebührenermässigung oder Gebührenerlass
Das Bundesamt kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn: a. die Amtshandlung in seinem Interesse liegt; b. eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.