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Art. 39 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Gebührenermässigung oder Gebührenerlass

TGV; 4. Kapitel: Gebühren
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Art. 39 TGV · Gebührenermässigung oder Gebührenerlass

Das Bundesamt kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn: a. die Amtshandlung in seinem Interesse liegt; b. eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.

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