741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 37 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Gebührenzuschlag
TGV; 4. Kapitel: Gebühren
Art. 37 TGV · Gebührenzuschlag
Das Bundesamt kann Zuschläge bis zu 50 Prozent auf der Gebühr nach Anhang 3 erheben, namentlich wenn: a. Amtshandlungen auf begründetes Ersuchen des Antragstellers oder der Antragstellerin ausnahmsweise prioritär behandelt werden; b. ... c. die administrative Bearbeitung der Unterlagen einen ausserordentlichen Zeitaufwand benötigt; d. ...