Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.511 TGVORTOATV CH

Art. 37 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Gebührenzuschlag

TGV; 4. Kapitel: Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 TGV · Gebührenzuschlag

Das Bundesamt kann Zuschläge bis zu 50 Prozent auf der Gebühr nach Anhang 3 erheben, namentlich wenn: a. Amtshandlungen auf begründetes Ersuchen des Antragstellers oder der Antragstellerin ausnahmsweise prioritär behandelt werden; b. ... c. die administrative Bearbeitung der Unterlagen einen ausserordentlichen Zeitaufwand benötigt; d. ...

← Art. 36 TGV Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 38 TGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →