741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 36 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Vorschuss
TGV; 4. Kapitel: Gebühren
Art. 36 TGV · Vorschuss
Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Gebührenvorschuss verlangen. Wird er nicht geleistet, so unterbleibt die Amtshandlung.