Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
741.511 TGVORTOATV CH

Art. 34 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Befreiung von der Gebührenpflicht

TGV; 4. Kapitel: Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 TGV · Befreiung von der Gebührenpflicht

Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können von den Gebühren befreit werden, wenn sie die Amtshandlung für sich in Anspruch nehmen.

← Art. 33 TGV Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 35 TGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →