741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 34 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Befreiung von der Gebührenpflicht
TGV; 4. Kapitel: Gebühren
Art. 34 TGV · Befreiung von der Gebührenpflicht
Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können von den Gebühren befreit werden, wenn sie die Amtshandlung für sich in Anspruch nehmen.