741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 33 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Gebührenpflicht
TGV; 4. Kapitel: Gebühren
Art. 33 TGV · Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung nach Anhang 3 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.
Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.