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Art. 33 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Gebührenpflicht

TGV; 4. Kapitel: Gebühren
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Art. 33 TGV · Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung nach Anhang 3 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.

Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

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