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Art. 30 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Endgültige Stichprobe

TGV; 3. Kapitel: Konformitätsüberprüfung
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Art. 30 TGV · Endgültige Stichprobe

Verlangt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung die endgültige Stichprobe, so legt das Bundesamt nach Absprache mit ihm oder ihr die benötigte Anzahl Prüfgegenstände fest.

Ist das Ergebnis der endgültigen Stichprobe negativ, so findet Artikel 31 b Anwendung.

Von der endgültigen Stichprobe sind Gegenstände ausgeschlossen, deren Mängel die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

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