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Art. 28 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Negatives Prüfergebnis

TGV; 3. Kapitel: Konformitätsüberprüfung
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Art. 28 TGV · Negatives Prüfergebnis

Wird bei der ersten Stichprobe festgestellt, dass der Prüfgegenstand nicht dem genehmigten Typ entspricht, so muss der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung dem Bundesamt innert 30 Tagen mitteilen, ob er oder sie: a. das Prüfergebnis anerkennt und sich zu einer Rückruf-, Kontroll- und Instandstellungsaktion nach Artikel 31 b verpflichtet; oder b. die Durchführung einer endgültigen Stichprobe nach Artikel 30 verlangt.

In gleicher Weise wird auch aufgrund des negativen Ergebnisses einer ausländischen Konformitätsüberprüfung vorgegangen.

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