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Art. 27 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Verfahren für die erste Stichprobe

TGV; 3. Kapitel: Konformitätsüberprüfung
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Art. 27 TGV · Verfahren für die erste Stichprobe

Das Bundesamt wählt das Prüfmuster zufällig aus einer Anzahl von Gegenständen des betroffenen Typs aus oder beauftragt die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 mit dieser Auswahl.

Die Konformitätsüberprüfung wird nach den Prüfvorschriften durchgeführt, die bei der Erteilung der Typengenehmigung zugrunde gelegt wurden.

Konformitätsüberprüfungen, die in den von der Schweiz ratifizierten Abkommen geregelt sind, werden nach den Prüfvorschriften dieser Abkommen durchgeführt.

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