741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 24 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Mitteilung der Mängel
TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
Art. 24 TGV · Mitteilung der Mängel
Wird anlässlich der technischen Prüfung festgestellt, dass der Prüfgegenstand den schweizerischen Vorschriften nicht oder nur teilweise entspricht, so teilt die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 die Mängel dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich mit.