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Art. 24 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Mitteilung der Mängel

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 24 TGV · Mitteilung der Mängel

Wird anlässlich der technischen Prüfung festgestellt, dass der Prüfgegenstand den schweizerischen Vorschriften nicht oder nur teilweise entspricht, so teilt die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 die Mängel dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin schriftlich mit.

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