741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 21 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Ort der technischen Prüfung
TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
Art. 21 TGV · Ort der technischen Prüfung
Die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtungen und Prüfstrecken vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller durchgeführt werden.