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Art. 21 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Ort der technischen Prüfung

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 21 TGV · Ort der technischen Prüfung

Die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtungen und Prüfstrecken vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller durchgeführt werden.

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