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Art. 19a Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Prüfkonzepte

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 19a TGV · Prüfkonzepte

Liegen für Prüfungen nach Artikel 41 Absätze 4 und 5 VTS keine Prüfvorschriften und -unterlagen vor, so erstellt die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 ein eigenes Prüfkonzept.

Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Prüfkonzepts obliegt der Prüfstelle.

Die Prüfkonzepte sind aktuell zu halten und dem Bundesamt alle zwei Jahre zur Plausibilisierung einzureichen.

Die Kosten des Bundesamtes für die Plausibilisierung des Prüfkonzeptes trägt die Prüfstelle.

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