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Art. 18 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Prüfung

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 18 TGV · Prüfung

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 mit der Prüfung des Gegenstandes beauftragen.

Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben enthält.

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