741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 18 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Prüfung
TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
Art. 18 TGV · Prüfung
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 mit der Prüfung des Gegenstandes beauftragen.
Über jede technische Prüfung wird ein Protokoll aufgenommen, das die für die Zulassung notwendigen und für die Abklärung von Unfällen bedeutsamen Angaben enthält.