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Art. 17c Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Möglichkeit zur Notifizierung

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 17c TGV · Möglichkeit zur Notifizierung

Wird eine Prüfstelle anerkannt, so wird sie in Anhang 2 aufgenommen.

Der Eintrag in Anhang 2 ermöglicht ihre Notifizierung gemäss: a. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; b. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden.

Stellen, die sich notifizieren lassen wollen, müssen dem Bundesamt ein Gesuch um Notifizierung einreichen. Dieses kann gleichzeitig mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.

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