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Art. 17a Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Anerkennung

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 17a TGV · Anerkennung

Das Bundesamt kann weitere Stellen für die Durchführung von technischen Prüfungen anerkennen.

Stellen, die für eine technische Prüfung anerkannt werden möchten, müssen dem Bundesamt ein Gesuch um Anerkennung einreichen.

Sie werden für die technische Prüfung anerkannt, wenn sie: a. durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) oder, unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 38 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 , durch eine ausländische staatliche oder staatlich beauftragte Akkreditierungsstelle für die Prüfung akkreditiert sind; b. plausibel darlegen können, dass sie über ausreichende Kenntnisse der für die Prüfung massgebenden Prüfvorschriften und -unterlagen (Art. 19) verfügen; und c. über eine Haftpflichtversicherung mit einem minimalen Deckungsbetrag von 10 Millionen Franken verfügen.

Für eine technische Prüfung nach Prüfkonzepten (Art. 19 a) werden Stellen anerkannt, wenn sie: a. nach Absatz 3 Buchstabe a für eine Prüfung akkreditiert sind und aus dieser Akkreditierung hervorgeht, dass sie über die erforderliche Kompetenz für die Durchführung der Prüfung nach Prüfkonzept verfügen; und b. über eine Haftpflichtversicherung nach Absatz 3 Buchstabe c verfügen.

Eine Haftpflichtversicherung ist nicht erforderlich, wenn die Haftpflicht von einer staatlichen Behörde gedeckt wird oder die Prüfung durch eine staatliche Prüfstelle durchgeführt wird.

Das Gesuch um Akkreditierung müssen die Stellen bei der SAS oder einer ausländischen staatlichen oder staatlich beauftragten Akkreditierungsstelle einreichen.

Die Akkreditierung muss sich auf die Prüfvorschriften und -unterlagen (Art. 19) beziehen.

Die SAS informiert das Bundesamt über Anpassung, Suspendierung und Entzug einer Akkreditierung.

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