741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 17 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Zuständigkeit
TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
Art. 17 TGV · Zuständigkeit
Die technische Prüfung muss von einer Prüfstelle durchgeführt werden, die für diese Prüfung anerkannt ist.
Das Bundesamt führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der anerkannten Prüfstellen. Im Verzeichnis werden die anerkannten Prüfstellen Zuständigkeitsbereichen für technische Prüfungen an bestimmten Gegenständen zugeordnet.
Ist für die Durchführung einer technischen Prüfung keine Prüfstelle anerkannt, bestimmt das Bundesamt das Vorgehen.