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Art. 16 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Gesuch

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 16 TGV · Gesuch

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die Dokumente nach Artikel 13 zusammen mit dem entsprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen.

Die Dokumente und Unterlagen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache vorliegen. Anderssprachige Dokumente und Unterlagen können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen vorliegt.

Ein Gegenstand gilt als zur Typengenehmigung angemeldet, wenn das Gesuchsformular und die Unterlagen vollständig beim Bundesamt vorliegen.

Soll an Stelle einer Typengenehmigung ein Datenblatt erteilt werden, so hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die EU-Gesamtgenehmigung mit dem entsprechenden Gesuchsformular und den darin verlangten Angaben beim Bundesamt einzureichen.

Das Bundesamt überprüft die Unterlagen und teilt Mängel oder Fehler dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin mit oder schickt die Unterlagen zurück.

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