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Art. 14 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Konformitätserklärung

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 14 TGV · Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn: a. der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer akkreditierten oder von der Genehmigungsstelle des jeweiligen Landes benannten Prüfstelle durchführen lässt; b. der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. belegt mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und c. das Bundesamt Zugriff auf die Prüfdaten und -ergebnisse hat.

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