741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 13 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Grundsatz
TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
Art. 13 TGV · Grundsatz
Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und folgende Dokumente vorliegen: a. eine EU-Gesamtgenehmigung; b. die EU-Teilgenehmigungen; c. die Hersteller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder d. die ausländischen oder internationalen Genehmigungen nach Artikel 15.
Soweit keine Dokumente nach Absatz 1 vorgelegt werden, wird die Typengenehmigung auf Grund technischer Prüfungen am Gegenstand nach dem 3. Abschnitt erteilt.