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Art. 13 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Grundsatz

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 13 TGV · Grundsatz

Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und folgende Dokumente vorliegen: a. eine EU-Gesamtgenehmigung; b. die EU-Teilgenehmigungen; c. die Hersteller-Konformitätserklärungen mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder d. die ausländischen oder internationalen Genehmigungen nach Artikel 15.

Soweit keine Dokumente nach Absatz 1 vorgelegt werden, wird die Typengenehmigung auf Grund technischer Prüfungen am Gegenstand nach dem 3. Abschnitt erteilt.

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