741.511
TGVORTOATV
CH
Art. 12 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Änderungen in der Serie
TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
Art. 12 TGV · Änderungen in der Serie
Änderungen an genehmigten Typen sind dem Bundesamt vorgängig zu melden.
Dieses entscheidet anhand der relevanten Unterscheidungsmerkmale und der Zuordnung für das Informationssystem Verkehrszulassung und die Fahrzeugausweise, ob: a. die Typengenehmigung geändert oder neu erteilt werden muss; b. eine neue Prüfung erforderlich ist; oder c. eine neue oder erweiterte ausländische Typengenehmigung erforderlich ist.