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Art. 10 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Verweigerung der Typengenehmigung

TGV; 2. Kapitel: Typengenehmigung
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Art. 10 TGV · Verweigerung der Typengenehmigung

Das Bundesamt verweigert die Typengenehmigung, wenn der Gegenstand nicht den schweizerischen Vorschriften entspricht oder die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist.

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