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Art. 1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) - Gegenstand und Geltungsbereich

TGV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 TGV · Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Typengenehmigungsverfahren für dem SVG unterstehende Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer.

Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit ergänzend Anwendung.

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