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Verordnung des UVEK vom 27. September 2019 über Blaulichter und wechseltönige Zweiklanghörner (Zweiklanghörner)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Zweiklanghörner

Diese Verordnung regelt: a. an welchen Fahrzeugen Blaulichter bewilligt werden dürfen; b. welche technischen Anforderungen für den Einbau der Blaulichter und des wechseltönigen Zweiklanghorns gelten.

Zweiklanghörner

Blaulichter dürfen bewilligt werden an Fahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität und des Zolls und an ihnen gleichgestellten Fahrzeugen (Art. 27 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 und Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS).

Zweiklanghörner

Als Fahrzeuge der Feuerwehr gelten: a. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr; b. Privatfahrzeuge von hauptberuflichen Angehörigen der Feuerwehr in leitender Stellung im Pikettdienst; c. private Einsatzfahrzeuge, die für die Ölwehr oder den Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Schutz) ausgerüstet sind und von offiziellen Organisationen für dringliche Einsätze aufgeboten werden können.

Zweiklanghörner

Als Fahrzeuge der Sanität mit fest installierter sanitätsdienstlicher Einrichtung gelten: a. Fahrzeuge, die für den Transport und allenfalls die Erstversorgung, die Behandlung und die Überwachung von Patienten und Patientinnen konstruiert und ausgerüstet sind (Ambulanzfahrzeuge) und dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Norm SN EN 1789 festgelegt ist; b. Fahrzeuge, die über eine Ausrüstung für Notärzte und Notärztinnen nach den Richtlinien von 2017 für den Bau und die Ausrüstung von Ambulanzfahrzeugen des Interverbands für Rettungswesen verfügen; c. Fahrzeuge, die mit einem Transportinkubator nach der Norm SN EN 13976 ausgerüstet sind.

Die Fahrzeuge nach Absatz 1 müssen in eine anerkannte Rettungs- oder Sanitätsorganisation eingebunden sein und über eine kantonale oder interkantonale Einsatzzentrale aufgeboten werden können.

Die Ausrüstung der Fahrzeuge muss durch die kantonale Gesundheitsbehörde genehmigt sein oder es muss eine kantonale Betriebsbewilligung für die Rettungs- oder Sanitätsorganisation vorliegen.

Als Fahrzeuge der Sanität ohne fest installierte sanitätsdienstliche Einrichtung gelten: a. Privatfahrzeuge von Dienst- und Notärzten und -ärztinnen, die durch die Sanitätsnotrufzentrale zum Einsatzort aufgeboten werden, mit Ausrüstung für diese Ärzte und Ärztinnen nach den Richtlinien von 2017 für den Bau und die Ausrüstung von Ambulanzfahrzeugen des Interverbands für Rettungswesen; b. Fahrzeuge der Einsatzleitung; c. Fahrzeuge, die für dringliche Einsätze bei Grossereignissen ausgerüstet sind und Personal oder Material zum Einsatzort transportieren; d. Fahrzeuge, die ausschliesslich für Fahrten im Zusammenhang mit Organspenden und Organtransplantationen eingesetzt werden.

Für Fahrzeuge nach Absatz 4 Buchstabe a muss die kantonale Gesundheitsbehörde bestätigen, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Ausrüstung erfüllt sind und dass die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen über eine ausreichende fahrerische Ausbildung verfügen.

Für Fahrzeuge nach Absatz 4 Buchstabe d muss die Fahrzeughalterin von der vom Bundesamt für Gesundheit mit der Organzuteilung betrauten Organisation als Partnerin im Logistikbereich benannt sein. Diese Benennung erfolgt mittels Bestätigungsschreiben und ist zu befristen.

Die Führer und Führerinnen der Fahrzeuge nach Absatz 4 Buchstaben a–c müssen einer anerkannten Rettungs- oder Sanitätsorganisation angeschlossen sein und über eine kantonale oder interkantonale Einsatzzentrale aufgeboten werden können.

Zweiklanghörner

Als Fahrzeuge der Polizei und des Zolls gelten: a. Einsatzfahrzeuge der Polizei; b. Privatfahrzeuge von Polizisten und Polizistinnen in leitender Stellung; c. Privatfahrzeuge von Polizisten und Polizistinnen im Pikettdienst; d. Fahrzeuge des Zolls, die für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden; e. Einsatzfahrzeuge der Transportpolizei nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bezeichnet die Fahrzeuge nach Absatz 1 Buchstabe d.

Zweiklanghörner

Als gleichgestellte Fahrzeuge gelten Fahrzeuge des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes, die wie Fahrzeuge nach Artikel 3 Buchstaben a und c oder nach Artikel 4 Absatz 1 ausgerüstet sind und von der Feuerwehr oder von Rettungsorganisationen für dringliche Einsätze aufgeboten oder verwendet werden können.

Zweiklanghörner

Im Fahrzeugausweis ist die Anzahl der bewilligten Blaulichter einzutragen.

Bei Fahrzeugen mit demontierbaren Blaulichtern (Art. 12 Abs. 1 und 2) ist zusätzlich zu vermerken, dass die Blaulichter bei privaten Fahrten zu demontieren sind.

Zweiklanghörner

Die technischen Anforderungen, denen Blaulichter und wechseltönige Zweiklanghörner entsprechen müssen, richten sich nach Artikel 78 Absatz 3 VTS und nach Artikel 82 Absatz 2 VTS.

Zweiklanghörner

Die Blaulichter müssen so montiert sein, dass sie bei jeder Augenhöhe zwischen 1,0 und 2,0 m mindestens wie folgt sichtbar sind: a. von vorne und von den Seiten: aus jeder Entfernung zwischen 10 und 100 m; b. von hinten: aus einer Entfernung von 50 m.

Kann diese Sichtbarkeit nicht mit einem einzigen, rundum blinkenden Blaulicht erreicht werden, so ist es zulässig, mehrere rundum blinkende oder richtungsgebundene Blaulichter anzubringen, die die Sichtbarkeit zusammen gewährleisten. Die Leuchtstärke darf sich dadurch pro Fahrzeugseite höchstens verdoppeln.

Richtungsgebundene Blaulichter sind nur zulässig, wenn die Form des Aufbaus die Anbringung von rundum blinkenden Blaulichtern erschwert oder diese von Karosserie- oder erforderlichen Ausrüstungsteilen teilweise verdeckt werden.

Zweiklanghörner

Sind für die Sichtbarkeit oder die Erreichung der vorgeschriebenen Leuchtstärke mehrere richtungsgebundene Blaulichter erforderlich, so müssen diese die technischen Anforderungen im darzustellenden Sichtwinkel zusammen erfüllen.

Zweiklanghörner

Zusätzlich zu den Blaulichtern nach Artikel 9 sind die Blaulichter nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 2–4 VTS zulässig. Diese müssen so montiert sein, dass sie in ihrem Winkelbereich bei jeder Augenhöhe zwischen 1,0 und 2,0 m mindestens aus jeder Entfernung zwischen 10 und 100 m sichtbar sind.

Die zusätzlichen richtungsgebundenen Blaulichter dürfen sich nur einschalten lassen, wenn gleichzeitig die Blaulichter nach Artikel 9 eingeschaltet werden oder bereits eingeschaltet sind. Sie müssen sich ausschalten lassen, auch wenn die Blaulichter nach Artikel 9 eingeschaltet sind.

Zweiklanghörner

Die Blaulichter dürfen demontierbar sein.

An Fahrzeugen, die auch für private Fahrten verwendet werden, müssen die Blaulichter demontierbar sein oder in die Karosserie integriert sein und eine farbneutrale Optik aufweisen.

Die Befestigung muss den bei der Fahrt auftretenden Kräften genügen und darf bei demontierten Blaulichtern keine gefährlichen Spitzen oder Kanten aufweisen.

Zweiklanghörner

Das wechseltönige Zweiklanghorn muss so geschaltet sein, dass es nur bei eingeschalteten Blaulichtern ertönen kann.

Beim Ausfall eines Blaulichtes muss auch das wechseltönige Zweiklanghorn automatisch ausser Betrieb gesetzt werden. Dies gilt nicht für die zusätzlichen richtungsgebundenen Blaulichter nach Artikel 11 sowie für Blaulichter, die nur von hinten sichtbar sind.

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