741.41
VTSOETV
CH
Art. 116 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) - Überfallwarnanlagen
VTS; 3. Teil: Technische Anforderungen; 2. Titel: Die Motorwagen; 6. Kapitel: Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Art. 116 VTS · Überfallwarnanlagen
Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Transport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Zulassungsbehörde durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.