Art. 98 Signalisationsverordnung (SSV) - Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen
Art. 98 SSV · Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen
Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
Zulässig sind jedoch: a. eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; b. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.
Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig: a. für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; b. für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes; c. Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.