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Art. 97 Signalisationsverordnung (SSV) - Strassenreklamen bei Signalen

SSV; 13. Kapitel: Strassenreklamen
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Art. 97 SSV · Strassenreklamen bei Signalen

An Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe sind Strassenreklamen untersagt.

Zulässig sind jedoch: a. Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen; b. Strassenreklamen unter der Hinweistafel «Telefon» (4.81) auf Passstrassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen; c. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter.

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