741.21
SSVOSROSSTR
CH
Art. 90 Signalisationsverordnung (SSV) - Markierungen
SSV; 11. Kapitel: Autobahnen und Autostrassen
Art. 90 SSV · Markierungen
Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.
Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungsstreifen markiert, die von den durchgehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden.
Auf Einfahrten kann der Pannenstreifen durch weisse, schräg angeordnete Streifen gekennzeichnet werden.
Auf Ein- und Ausfahrten sowie auf Zu- und Wegfahrten bei Nebenanlagen wird die Fahrtrichtung durch weisse Pfeile auf der Fahrbahn verdeutlicht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
SB140196 · zh (Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 aSVG und Art. 18 Abs. 3 SSV)
Acquittal on Rape Charges, Conviction Upheld for Assault, Homicide, and Accident Offenses
Used to convict the defendant of traffic violations.
IV.2011.128 · sg (Art. 90 Abs. 2 SSV)
Fitness to Drive Assessment Due to Suspected Dementia
Cited regarding the proper use of the deceleration lane when exiting the highway.