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Art. 84 Signalisationsverordnung (SSV) - Grundsätze

SSV; 11. Kapitel: Autobahnen und Autostrassen
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Art. 84 SSV · Grundsätze

Auf Autobahnen und Autostrassen haben Tafeln zur Wegweisung einen grünen Grund mit weisser Schrift; Tafeln oder Felder, die über andere Strassen erreichbare Ziele angeben, haben einen blauen Grund mit weisser Schrift.

Distanzen werden auf Tafeln zur Wegweisung sowie auf Signalen vor Nebenanlagen und Gefahrenstellen in Metern, auf der «Entfernungstafel» (4.65) in Kilometern angegeben.

Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück eines Hauptstrassenzuges wird in der Regel als Hauptstrasse signalisiert (Art. 37).

Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück zwischen einer Autobahnstrecke und einem Hauptstrassenzug wird in der Regel als Autostrasse signalisiert (Art. 45 Abs. 1). Das Zusammentreffen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem kurzen Teilstück einer andern Autobahn oder Autostrasse wird als Anschluss (Art. 86) und nicht als Verzweigung (Art. 87) signalisiert.

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