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Art. 83 Signalisationsverordnung (SSV) - Schranken

SSV; 10. Kapitel: Baustellen, Leiteinrichtungen, Schranken
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Art. 83 SSV · Schranken

Wo der Verkehr zeitweilig gesperrt werden muss, können Schranken angebracht werden (z.B. bei Bahnübergängen, Zollhaltestellen, Flugplätzen). Die Ausgestaltung richtet sich nach den Bestimmungen für Bahnschranken (Art. 93 Abs. 1).

Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, so hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht.

Für kurzzeitige Sperren auf Strassen mit schwachem Verkehr können Ketten oder Seile und dergleichen verwendet werden; sie sind rot-weiss gestreift oder durch rote und weisse Wimpel gekennzeichnet.

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