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Art. 81 Signalisationsverordnung (SSV) - Vorkehren der Bauunternehmer

SSV; 10. Kapitel: Baustellen, Leiteinrichtungen, Schranken
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Art. 81 SSV · Vorkehren der Bauunternehmer

Die Behörde oder das ASTRA erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung.

Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie die Behörde oder das ASTRA dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 107 Abs. 1).

Für die Anzeige von Umleitungen gilt Artikel 55.

Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VWBES.2003.319 · so (Art. 81 Abs. 4 SSV)
Companies v. Cantonal Road Traffic Regulation Due to Railway Repairs
Cited in relation to the proportionality principle for traffic restrictions at construction sites, though the measures were ultimately deemed unavoidable.
OG.2022.00065 · gl (Art. 81 Abs. 4 SSV)
Driver Acquitted: Speed Limit Signage Deemed Legally Insufficient
Basis for the argument that the speed limit signs should have been covered during the holiday weekends because no work was being done.