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Art. 8 Signalisationsverordnung (SSV) - Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag

SSV; 2. Kapitel: Gefahrensignale
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Art. 8 SSV · Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag

Die Signale «Gefährliches Gefälle» (1.10) und «Starke Steigung» (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 Prozent; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben.

Das Signal «Rollsplitt» (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn.

Das Signal «Steinschlag» (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden.

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