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Art. 76 Signalisationsverordnung (SSV) - Rand- und Führungslinien

SSV; 9. Kapitel: Markierungen
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Art. 76 SSV · Rand- und Führungslinien

Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.

Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Verkehrs wie folgt: a. sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Wartelinien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1); b. sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entsprechende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt werden (z. B. 6.16.3); c. sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahrbahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV ); d. sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.

Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

SK 2016 383 · be (Art. 76 Abs. 6 lit. a SSV)
U-Turn on Double Line Expressway Constitutes Serious Traffic Offense
This provision of the Safety Markings Ordinance (SSV) concerning double solid lines was cited as having been violated.
30.2005.41 · ti (Art. 76 cpv. 2 OSStr)
Failure to Yield During Highway Merge
Cited in the final order as part of the legal basis for the conviction.
GE.2000.0041 · vd (art. 76 al. 2 let. c OSR)
Driving Instructor v. Municipality on Flashing Road Reflectors
Cited in the reasoning to support the required road markings for delineating the roadway from adjacent traffic areas (private parking access).