741.21
SSVOSROSSTR
CH
Art. 72a Signalisationsverordnung (SSV) - Taktil-visuelle Markierungen
SSV; 9. Kapitel: Markierungen
Art. 72a SSV · Taktil-visuelle Markierungen
Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.
Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.
Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.