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Art. 72 Signalisationsverordnung (SSV) - Grundsätze

SSV; 9. Kapitel: Markierungen
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Art. 72 SSV · Grundsätze

Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.

Bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonst wie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig.

Müssen Markierungen vorübergehend in ihrer örtlichen Lage verändert werden (z. B. bei Baustellen, Umleitungen), werden gelb-orange Markierungsknöpfe mit gelb-orangen Reflektoren, gelb-orange Markierungen oder gelb-orange Leitkörper verwendet, welche die Geltung der bestehenden weissen Markierungen aufheben. Zur Verdeutlichung der Verkehrsführung können auch die Leitkörper und Markierungen mit Reflektoren ergänzt werden.

Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben sowie die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften angebracht werden. Das UVEK kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.

Für Markierungen auf Autobahnen und Autostrassen gilt im übrigen Artikel 90.

Das UVEK erlässt Weisungen über die Markierungen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

RRB.Nr.2014.000127 · ag (Art. 72 Abs. 1bis SSV)
White Bar as Permissible "Gate Effect" Indicator for 30 km/h Zone
Used to assess whether the white bar in the entrance of the 30 km/h zone is impermissible due to similarity or potential confusion with road markings.
AGVE.2014.90 · ag (Art. 72 Abs. 1bis SSV)
30 km/h Zone Entrance Crossbar Permissible Design
This provision prohibits structural elements that resemble road markings, could be confused with them, impair their effect, or otherwise give the impression of having road traffic legal significance, serving as a limit to gestural freedom.