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Art. 70 Signalisationsverordnung (SSV) - Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale

SSV; 8. Kapitel: Lichtsignale sowie ergänzende Angaben zu Lichtsignalen
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Art. 70 SSV · Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale

Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 68 Abs. 6) ist nur zulässig: a. in Verbindung mit einem grünen Pfeil (Art. 68 Abs. 3); b. bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen; c. bei Baustellen; d. vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn; e. bei Fussgängerstreifen (Art. 77), Inselpfosten und dergleichen; f. am Rand von Autobahnen bei Unfällen, Verkehrsstockungen, Nebel, Glatteis und ähnlichen Gefahren; g. ...

Gelbes Drehlicht ist unzulässig.

Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile, Ampeln ohne rotes Licht und, ausgenommen bei Bahnübergängen (Art. 93), Blinklichtsignale. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig.

Ampeln mit rotem und gelbem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Baustellen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen.

Ampeln mit rotem und grünem, jedoch ohne gelbes Licht dürfen nur in besonderen Fällen und nur im Zusammenhang mit der Rampenbewirtschaftung bei Autobahnen und Autostrassen verwendet werden. Blinkendes grünes Licht beim Einschalten der Anlage bedeutet, dass die Ampel in Kürze auf Rot wechselt.

Sind bei Ampeln die Lichter übereinander angeordnet, befindet sich das rote Licht oben, das grüne unten, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.

Sind bei Ampeln über der Fahrbahn die Lichter nebeneinander angeordnet, befindet sich das rote Licht links, das grüne rechts, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.

Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 68 Abs. 7); sie dürfen rechteckig sein. Lichter, die sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art. 68 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind; in Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgänger richten, dürfen sie rechteckig sein.

Als Sondersignale für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr dürfen nur weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 69 Abs. 2) verwendet werden.

Lichtsignale, ausgenommen Wiederholungssignale, werden auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand angebracht; diese kann fehlen, wenn eine Überstrahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

SK 2019 82 · be (Art. 70 Abs. 1 SSV)
Driver Duty to Yield Precedence at Obstructed Left Turn Affirmed (CHF 300 Fine Upheld)
Cited as a relevant substantive provision detailing when a flashing yellow light is permitted.
10.2004.477 · ti (art. 90 cifra 1 LCStr in relazione con gli art. 26 cpv. 1, 27 cpv. 1, 31 cpv. 1 e 2, 34 cpv. 2 LCStr, art. 2 cpv. 1 e 2, 3 cpv. 1, 7 cpv. 1 ONC; art. 70 cpv. 1 OSStr)
DUI and Traffic Violations Conviction and Fine Imposition
These provisions define the traffic regulation violation, for which the accused was found guilty in the dispositive.
GE.1997.0150 · vd (Art. 70 OSR)
Pedestrian Signal Configuration and Negative Priority Conflict
Mentioned in the background facts as potentially violated by the signal setup, but not explicitly cited in the operative provisions.
GE.1997.0150 · vd (Art. 70 al. 4 OSR)
Pedestrian Signal Configuration and Negative Priority Conflict
Cited to discuss the specific regulation regarding traffic light installations without a green light, which was central to the dispute.
10.2004.477 · ti (art. 70 cpv. 1 OSStr)
DUI and Traffic Violation Sentencing Appeal
Cited in the reasoning section ('visti gli art...') as a legal basis for the traffic violation conviction.