Art. 67 Signalisationsverordnung (SSV) - Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen
Art. 67 SSV · Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen
Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen: a. der uniformierten Angehörigen der Polizei und Hilfspolizei; b. der militärischen Verkehrsorgane, der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes; c. der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste; d. des Personals bei Strassenbaustellen; e. der Zollorgane bei den Zollstellen und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet sowie des im Rahmen des Vollzugs des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010 bei den Zollstellen eingesetzten und gekennzeichneten Verkaufs- und Kontrollpersonals; f. des Betriebspersonals bei Schienenübergängen; g. der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen (Art. 38 Abs. 3 VRV ); h. der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste; i. des Personals von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.
Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.
Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. c), durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) sowie durch das Personal von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen (Abs. 1 Bst. i) bedarf der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtlichen Polizeibehörde delegieren.